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Die Betriebsrente – Chance statt Pflichtaufgabe für Arbeitgeber

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Inhaltsverzeichnis

Beim Thema der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) haben die Arbeitgeber häufig zunächst einmal die Pflichterfüllung auf Entgeltumwandlung im Hinterkopf. Dabei liegen die Chancen der bAV gerade in Zeiten des Arbeitskräftemangels in der Mitarbeiterbindung und bieten Vorteile für Unternehmen und Mitarbeiter. Wird sie mit einem starken und durchdachten Konzept eingeführt, kann sich die Organisation erfolgreich vom Wettbewerb absetzen. Es ist daher nicht damit getan, den Arbeitnehmer über einen vermeintlichen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge zu informieren, es gilt die Betriebsrente mit System und Strategie im Unternehmen einzuführen. Dabei steht eine konzeptionelle Beratung, ganzheitliche Betrachtung und dauerhafte Betreuung des Arbeitgebers im Fokus, was wiederum eine genaue Planung voraussetzt.

Vor Beginn der Konzepterstellung sollten daher die Ziele des Unternehmens genau erfasst werden. Bereits vorhandene Betriebsrenten von Arbeitnehmern werden bei der Datenaufnahme erfasst, analysiert und fließen in das Konzept mit ein. Anschließend geht es in die Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei werden alle Schritte genau dokumentiert. Ein quartalsweiser Austausch zwischen Arbeitgeber und bAV-Berater stellt sicher, dass zu jeder Zeit der aktuelle Stand der betrieblichen Altersvorsorge bekannt ist.

Doch was heißt das alles genau und was steckt noch dahinter?

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Vorteile der Betriebsrente für Arbeitgeber

Seit dem 01.01.2002 besteht ein Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Im Jahr 2023 gab es in fast jedem Unternehmen in Deutschland bestehende Verträge in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse. Dennoch haben nur wenige Arbeitgeber die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für sich entdeckt. Dabei eignet sich die bAV hervorragend, um sich Vorteile gegenüber dem Wettbewerb zu verschaffen. Mit einer echten zusätzlichen Altersvorsorge wird der gesetzliche Anspruch einer Altersrente gestärkt. Die Einführung der eigenen Betriebsrente fördert die Attraktivität des Betriebes und dient außerdem einer stärkeren Positionierung am Arbeitgebermarkt, denn: Im heutigen Arbeitnehmermarkt zählen Mehrwerte mehr denn je. Für die Unternehmen bedeutet das, dass neben der monatlichen Vergütung Mehrwerte mit Strategie geschaffen werden müssen. Ein wichtiger Baustein ist hier die betriebliche Altersversorgung. Mit ihr können die Arbeitgeber ihrer sozialen Verantwortung gegenüber den Beschäftigten gerecht werden, denn eins ist klar: Für einen entspannten Ruhestand ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zusatzrente dringend erforderlich.

Die betriebliche Altersvorsorge im Recruiting

Studien wie die der Unternehmensberatung WTW zeigen, dass sich 37 Prozent der Befragten für ihren Arbeitgeber entschieden haben, weil sie ein attraktives Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge haben. Wie stark die bAV auch als Bindungsinstrument funktioniert zeigen wiederum 50 Prozent der Befragten, für die die betriebliche Altersvorsorge ein Grund ist, im Unternehmen zu bleiben. Mit der eigenen Rente und der Übernahme von sozialer Verantwortung punktet der Arbeitgeber also mit einem Mehrwert, der eine immense Bedeutung hat. Hier liegt ein nicht unerhebliches Potential, das im Recruiting aktiv eingesetzt werden kann.Übrigens besteht in der sogenannten freien Kapitalanlage der betrieblichen Altersvorsorge die Möglichkeit einen ETF-Sparplan zu nutzen.

Positiver Einfluss auf Mitarbeiter-Identifikation und -bindung

Pandemie, Energiekrise, Inflation, der Krieg in der Ukraine – all das führt dazu, dass das Bedürfnis nach Sicherheit bei vielen Menschen wieder angestiegen ist. Gleichzeitig ist gerade der jüngeren Generation nur allzu deutlich bewusst, dass sie allein auf Grundlage der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Wünsche im Alter kaum realisieren, geschweige denn ihren Wohlstand sichern kann. Damit gewinnt die Altersvorsorge neben einer ausgewogenen Work-Live-Balance an Bedeutung und wird zur Chance für Arbeitgeber im Rennen um geeignete Mitarbeiter.

Der Aufbau einer starken betrieblichen Rente, die neben der gesetzlichen Rente als wichtiger Bestandteil der Ruhestandsplanung dient, ist zunächst ein rein wirtschaftlicher Punkt. Bindung und Identifikation entstehen aber dadurch, dass eine Betriebsrente ein klares Zeichen von Fürsorge des Arbeitgebers ist. Dieser Aspekt verstärkt sich, wenn die Zusatzleistung dem Arbeitnehmer als echte Wertschätzung vermittelt werden kann. Der Mitarbeiter wird es dem Unternehmen durch seine Loyalität danken.
Den Anspruch auf die arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung erwirbt man übrigens über die sogenannte unverfallbare Anwartschaft nach exakt 3 Jahren.

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Arbeitnehmervorteil: Altersvorsorge mit Zuschuss des Arbeitgebers

Die Grundlage der Ruhestandsplanung bildet die gesetzliche Rente. Jedem Arbeitnehmer ist bewusst, dass eine zusätzliche Rente erforderlich ist, um den gewohnten Lebensstandard zu erhalten. Die betriebliche Altersversorgung beinhaltet durch die Entgeltumwandlung Vorteile bei Einkommensteuern und Sozialabgaben. Dazu kommt in jedem Fall ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz. Ein wichtiger Bestandteil der konzeptionellen Beratung ist die Einführung von Versorgungslohn. Was heißt das im Detail?

Betriebliche Vorsorge statt „nur“ Gehaltserhöhung

Fachbegriffe wie Versorgungslohn anstelle von Barlohn sind nur schwer einzuordnen. Was geschieht eigentlich bei einer Gehaltserhöhung? Das Bruttogehalt wird erhöht, allerdings muss der Arbeitnehmer die Erhöhung wie gewohnt mit Einkommenssteuer und Sozialabgaben belegen, der Betrieb zahlt auf die Bruttolohnerhöhung seinen Teil der Sozialabgaben, beide Seiten wirken unzufrieden. Die Lösung kann also sein, dem Arbeitnehmer die Gehaltserhöhung in Form von Versorgungslohn zu zahlen. Dabei fließt die Gehaltserhöhung komplett in die betriebliche Altersvorsorge und stellt für den Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Dem Mitarbeiter geht es nicht immer nur um die Erhöhung seiner Bezüge. Dem Mitarbeiter geht es häufig auch um mehr Sicherheit. Und genau das bietet betriebliche Vorsorge: Die erbrachte Leistung des Arbeitnehmers erwirkt den Anspruch einer Rente vom Chef. Dabei handelt es sich um einen starken Baustein neben der Deutschen Rentenversicherung.

So funktioniert die Entgeltumwandlung der betrieblichen Altersversorgung

Der Arbeitnehmer zahlt seine Ausgaben aus seinem versteuerten Einkommen. Beiträge zur Altersvorsorge wie beispielsweise eine private Rentenversicherung oder eine Rürup-Rente zahlt der Arbeitnehmer aus seinem Netto-Einkommen. In der bAV zahlen Mitarbeiter Teile ihres Bruttogehalts an die Versicherung, die Zahlung erfolgt durch den Betrieb. Bei einer Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz ist der Beitrag zum einen sozialversicherungsfrei, zum anderen werden auch keine Einkommenssteuern auf den Beitrag gezahlt. Dies lässt sich durchaus als staatliche Förderung bezeichnen. Die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge erfolgt als Entgeltumwandlung. Im Jahr 2024 steht ein sogenannter Freibetrag von 302 € jedem Mitarbeiter zur Verfügung, den er über die Entgeltumwandlung nutzen kann. Dennoch bleibt zu beachten, dass Pflegeversicherung und der Teil der gesetzlichen Krankenversicherung vom Anspruch der monatlichen Betriebsrente in Abzug zu bringen sind. Neben der lebenslangen Rentenzahlung steht auch die einmalige Kapitalauszahlung zur Verfügung.

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Der Arbeitgeber-Zuschuss

Neben der Entgeltumwandlung kann in eine Direktversicherung ein Arbeitgeberzuschuss eingezahlt werden. Wieder ein Baustein, mit dem die Rente des Mitarbeiters steigt.

Auch bei Insolvenz des Arbeitgebers – die Betriebsrente ist abgesichert

Bei der Altersversorgung möchte niemand einen Fehler begehen, die Rente muss sicher sein. Gesetzlich besteht die Regelung, dass es zu einer Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge kommt. Entsprechende Zusagen bestehen im Durchführungsweg der Direktversicherung.

Sozialabgabenlast reduzieren – so viel bAV-Beitrag ist frei

In 2024 wird der monatliche Freibetrag bei 302 € liegen. Das bedeutet, auf diesen Betrag zahlt man keine Steuer und keine Sozialabgaben. Die Einzahlung erfolgt über eine Brutto-Entgeltumwandlung, auch vermögenswirksame Leistungen können verwendet werden.

Durchführungswege der Betriebsrente

Folgende Durchführungswege stehen zur Verfügung: Direktversicherung, Pensionszusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds und Pensionskasse. Daneben wurde die Zielrente als sechster Durchführungsweg eingeführt. Da verliert man schnell den Überblick. Häufige Fragen an den Berater sind die Folge, damit die zugesagten Leistungen und spätere Rente auch wirklich fließen.

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Fazit: Betriebsrente aus Arbeitgebersicht

Durch den Fachkräftemangel haben sich Gewichtungen am Arbeitsmarkt verschoben, es herrschen ganz neue Anforderungen an den Betrieb. In vielen Gebieten geht die Anzahl von Bewerbern zurück. Auf der Suche nach einem neuen Arbeitgeber fällt der Blick von Bewerbern auf innovative Vergütungssysteme mit attraktiven finanziellen Leistungen. Arbeitgeber müssen ihre soziale Verantwortung erfüllen und mit kompetenten Lösungen überzeugen. Speziell in kleinen und mittelständischen Unternehmen wird der Anspruch auf eine monatliche Rente vom Chef ein wichtiger Wettbewerbsfaktor.

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Fragen und Antworten (FAQs)

Der Arbeitgeber zahlt in jedem Fall einen Zuschuss von 15 % auf den Betrag des Arbeitnehmers (diese Pflicht besteht, sofern der Arbeitgeber durch die Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers Sozialabgaben einspart). Auch vermögenswirksame Leistungen können für eine Betriebsrente verwendet werden.

Durch Tarifverträge besteht häufig die Pflicht zur Zahlung einer Betriebsrente durch den Arbeitgeber. Dies gilt es zu prüfen. 

In der Regel zahlen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in einen Vertrag ein. 

Das ist nicht pauschal zu beantworten. Zum Aufbau von Mehrwerten sollte der Arbeitgeber einen spürbaren Beitrag leisten.

Das muss ganz individuell betrachtet werden: Die Rente wird besteuert, Kranken- und  Pflegeversicherungsbeiträge werden ebenfalls gezahlt. Allerdings gilt dies nur für den Betrag oberhalb der Steuerfreibeträge.